Anmerkungen des Autors

Die Frage der Beweislastverteilung ergibt sich nicht ohne weiteres aus dem Gesetz. Nach der Rechtsprechung trägt der Fahrer bzw. Halter des Einsatzfahrzeugs die Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen für Sonderrechte vorlagen sowie dass Blaulicht und Horn rechtzeitig eingeschaltet waren. Zeit, Start, Ziel und Grund für die gebotene höchste Eile müssen in nachprüfbarer Weise dokumentiert werden.

(vgl. Sonderrechte im Einsatz, S. 50 f.)

 

 

Zur Beweislastverteilung bei der Inanspruchnahme von Sonderrechten

 

BGH 3. Zivilsenat, Urteil vom 9. Juli 1962, Az: III ZR 85/61

siehe auch: BGHZ 37, 336-341

 

Leitsatz

Kreuzt ein Unfallrettungswagen der Feuerwehr die Fahrbahn eines auf bevorrechtigter Straße fahrenden Privatwagens und kommt es dabei zum Zusammenstoß, so trägt der Halter des Unfallrettungswagens - bzw der Dienstherr des Fahrers - die Beweislast für die Umstände, aus denen er das Recht zur "Mißachtung" der Vorfahrt herleitet.

 

Tatbestand

Der Kläger, der mit seinem Personenkraftwagen eine als bevorrechtigt bezeichnete Straße befuhr, stieß auf einer Kreuzung mit einem im Einsatz befindlichen Unfallrettungswagen der Feuerwehr der beklagten Stadt zusammen, der die Fahrbahn des Klägers auf nicht bevorrechtigter Straße kreuzte. Beide Wagen wurden beschädigt, der Kläger wurde körperlich verletzt.

Mit der Behauptung, der Fahrer des Unfallrettungswagens, ein Feuerwehrmann im Dienste der beklagten Stadt, habe weder das Martinshorn noch das blaue Blinklicht betätigt, fordert der Kläger Ersatz seines Vermögensschadens sowie ein angemessenes Schmerzensgeld.

Die beklagte Stadt hat entgegnet, der Fahrer des Unfallrettungswagens habe Martinshorn und Blinklicht betätigt; der Zusammenstoß sei allein darauf zurückzuführen, daß der Kläger versäumt habe, dem Einsatzfahrzeug freie Bahn zu schaffen.

Das Landgericht und das Berufungsgericht haben nur den Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens zu einem Teil für gerechtfertigt erklärt, im übrigen aber die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.

 

Entscheidungsgründe

1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Kläger das Vorliegen einer schuldhaften Amtspflichtverletzung und eines dadurch verursachten Schadens zu beweisen habe (vgl BGB-RGRK 11. Aufl zu § 839 Anm 108 mit Nachweisen). Die Frage, welche tatsächlichen Umstände der Kläger hiernach beweisen muß, um die Klage zum Erfolg führen zu können, und welche Folgen sich aus der Nichterweisbarkeit einer tatsächlichen Behauptung ergeben, ist auf Grund der anzuwendenden Rechtsnorm zu entscheiden.

2. Das Berufungsgericht hat den Sachverhalt unter einem zu engen rechtlichen Gesichtspunkt gewürdigt; es hat seiner Entscheidung allein § 48 Abs 3 StVO zugrunde gelegt, der die Führer von fünf Gruppen von Einsatz- und Sonderkraftfahrzeugen, der sogenannten "Wegerechts-Fahrzeuge", berechtigt, im Straßenverkehr durch blaues Blinklicht und Martinshorn freie Fahrt zu fordern, sofern ua zur Rettung von Menschenleben höchste Eile geboten ist, und die übrigen Verkehrsteilnehmer verpflichtet, auf diese Zeichen hin sofort freie Bahn zu schaffen. Dabei hat das Berufungsgericht den Unfallrettungswagen der Beklagten als ein Fahrzeug nach § 48 Abs 3 Buchst e StVO angesehen (Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart zur Beförderung von kranken oder verletzten Personen geeignet sind, von jedermann benutzt werden können und nach dem Kraftfahrzeugschein als Krankenwagen anerkannt sind). Die Revision dagegen hält den Unfallrettungswagen für ein Kraftfahrzeug nach § 48 Abs 3 Buchst d StVO (Kraftfahrzeuge, die nach dem Kraftfahrzeugschein als Unfallhilfswagen öffentlicher Verkehrsbetriebe anerkannt sind). Beide Einordnungen sind irrig. Vielmehr war der Unfallrettungswagen nach den unstreitigen Merkmalen ein "Sonderkraftfahrzeug" der Feuerwehr (§ 48 Abs 3 Buchst b StVO).

Allerdings wäre es im Hinblick auf § 48 Abs 3 StVO sachlich unerheblich, in welche Gruppe der Unfallrettungswagen eingeordnet wird, denn allen in der Vorschrift angeführten fünf Gruppen von Wegerechts-Fahrzeugen steht gleichmäßig das Recht zu, unter den angegebenen Voraussetzungen durch ihre besonderen Warnvorrichtungen freie Fahrt zu fordern, und die Ausübung dieses Wegerechts löst eine entsprechende Verpflichtung der anderen Verkehrsteilnehmer, freie Bahn zu schaffen, aus. Darin aber erschöpft sich die Bedeutung des sogenannten Wegerechts nach § 48 Abs 3 StVO. Der Führer eines Wegerechts-Fahrzeuges ist nicht von der Einhaltung der Verkehrsbestimmungen befreit und nicht ermächtigt, die Rechte anderer Verkehrsteilnehmer zu "mißachten". Die Regelung in § 48 Abs 3 StVO läßt vielmehr die Regelung der Vorfahrt an den Kreuzungen und die in § 1 StVO niedergelegte Pflicht zur Rücksichtnahme unberührt, sie wandelt lediglich die allgemeinen Maßstäbe ab, wie dies in BGHZ 20, 290, 295f im einzelnen ausgeführt worden ist.

3. Anders liegt es im Falle des § 48 Abs 1 StVO (Fahrzeuge bestimmter Hoheitsträger im hoheitlichen Einsatz), der für einige Gruppen von Wegerechtsfahrzeugen (§ 48 Abs 3 StVO) zutreffen kann, für andere nicht. Unter diesen rechtlichen Gesichtspunkten wird es beachtlich, daß der Unfallrettungswagen ein Sonderkraftfahrzeug der Feuerwehr war. Das hat das Berufungsgericht - offenbar infolge der irrigen Einordnung des Fahrzeuges als "Krankenwagen" - nicht beachtet.

Nach § 48 Abs 1 StVO ist ua die Feuerwehr von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend geboten ist. Auf diese Voraussetzungen hat sich die Beklagte berufen, indem sie vorgetragen hat, der Unfallrettungswagen sei auf einer Alarmfahrt im Einsatz gewesen. Die Hilfeleistung bei Unglücksfällen sowie die Vorsorge für einen geordneten Krankentransport- und Rettungsdienst gehören im Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen zu den Aufgaben der Feuerwehr, die von den Gemeinden als hoheitliche Aufgaben geführt werden (§ 1 des Gesetzes über den Feuerschutz vom 25. März 1958 - GVBl 101 -; vgl BGHZ 20, 290). Die Befreiung von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung in dem durch § 48 Abs 1 StVO umschriebenen Umfange kommt unter diesen Umständen den Fahrzeugen der Feuerwehr nicht nur im Feuerlöschdienst, sondern auch im Einsatz mit Kranken- und Rettungsfahrzeugen zugute (Floegel/Hartung, Straßenverkehrsrecht, 13. Aufl, zu § 48 Anm 1 und 7; Müller, Straßenverkehrsrecht, 21. Aufl, zu § 48 Anm 19a; Weigelt, DAR 1960, 286). Die Freistellung bezieht sich im Grundsatz auch auf die Grundregel in § 1 StVO, denn diese enthält ebenfalls ein Gebot, das einen wirksamen Einsatz der Feuerwehr im Rettungs- oder Katastrophendienst entgegenstehen könnte (BGHZ 20, 290, 295). Sie wird aber dadurch begrenzt, daß die Befreiung nur in Anspruch genommen werden darf, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend geboten ist; die Einhaltung dieser Grenze ist zugleich eine Amtspflicht, die der Fahrer eines Einsatzwagens gegenüber den anderen Verkehrsteilnehmern zu erfüllen hat.

Für den hier zu beurteilenden Fall des Einflusses von § 48 Abs 1 StVO auf die Vorfahrtsregelung hat der Senat (BGHZ 26, 69ff = LM zu StVO § 48 Nr 2) bereits hervorgehoben, daß dem Einsatzfahrer der Polizei oder Feuerwehr durch die Bestimmung nicht ein Vorfahrtsrecht verliehen wird, sondern daß der nach der allgemeinen Regelung Vorfahrtsberechtigte grundsätzlich das Vorfahrtsrecht behält, der Einsatzfahrer aber berechtigt ist, es unter bestimmten Voraussetzungen zu "mißachten". Im einzelnen ist hierzu in BGHZ 26, 69, 71f ausgeführt worden: Die Befreiung des § 48 Abs 1 StVO gibt also noch nicht das Vorfahrtsrecht. Dieses kann sich im Einzelfall aus der Hoheitsgewalt ergeben, die der Fahrer des Einsatzfahrzeugs gerade berechtigterweise ausübt; es muß dann aber in erkennbarer Weise in Anspruch genommen werden. Den übrigen Verkehrsteilnehmern muß deutlich und rechtzeitig zur Kenntnis gebracht werden, daß ein Fahrer naht, der die Rechte nach § 48 StVO und ihm etwa zustehende hoheitliche Vorfahrtsrechte in Anspruch nimmt. Das gilt in besonderem Maße gegenüber solchen Verkehrsteilnehmern, die nach den allgemeinen Verkehrsvorschriften gegenüber dem Fahrer, der sich auf § 48 StVO berufen will, ein Vorrecht, insbesondere das Vorfahrtsrecht haben. Die Sonderstellung, die § 48 Abs 1 StVO dem im hoheitlichen Einsatz stehenden Fahrer einräumt, enthebt diesen nicht der jedem Fahrzeugführer obliegenden Verpflichtung, darauf Bedacht zu nehmen, daß er andere Personen nicht schädige. Der allgemeine Maßstab der Beurteilung schuldhaften Verhaltens für einen Einsatzfahrer, der die Befreiung aus § 48 StVO in Anspruch nimmt, ist in zwei Richtungen abgewandelt: einerseits erleichtert dadurch, daß es ihm erlaubt ist, von Vorschriften der Straßenverkehrsordnung abzuweichen, was bei anderen Verkehrsteilnehmern bereits als Verletzung der allgemeinen Sorgfaltspflicht anzusehen wäre; andererseits verschärft dahin, daß er damit rechnen muß, eine Verwirrung anderer Straßenbenutzer und damit eine erhöhte Unfallgefahr herbeizuführen, wenn er von den allgemeinen Vorschriften abweicht.

4. Aus diesen Grundsätzen ergibt sich für die Entscheidung des vorliegenden Streitfalles, insbesondere zur Frage der Beweislast, folgendes:

Das Berufungsgericht hat seine Auffassung, der Kläger müsse beweisen, daß der Unfallrettungswagen sich nicht durch Martinshorn und Blinklicht bemerkbar gemacht habe, damit begründet, daß die allgemeine Regelung des Vorfahrtsrechtes durch die Sonderregelung in § 48 StVO eingeschränkt werde; wer sich auf ein ihm zustehendes Vorfahrtsrecht berufe, habe darzutun, daß er das Vorfahrtsrecht auch unter Beachtung der vom Gesetz getroffenen Sonderregelungen gehabt habe. Diese Vorstellung von einem - durch die Möglichkeit des Dazwischentretens eines Hoheitsträgers - "belasteten" Vorfahrtsrecht ist rechtsirrig. Der Kläger, der eine bevorrechtigte Straße benutzte, hatte die Vorfahrt vor jedem anderen Verkehr (§ 13 Abs 2 StVO) und durfte das Vorfahrtsrecht grundsätzlich im Rahmen der Richtlinien des Beschlusses der Vereinigten Großen Senate des Bundesgerichtshofs vom 12. Juli 1954 (BGHSt 7, 118) ausüben. Sein Vorfahrtsrecht galt grundsätzlich auch gegenüber Einsatzfahrzeugen eines der in § 48 Abs 1 StVO genannten Hoheitsträger und erfuhr durch das Herannahen eines Sonderfahrzeuges der Feuerwehr grundsätzlich keine Einschränkung, solange das Einsatzfahrzeug die Vorfahrt nicht erkennbar in Anspruch nahm. Der Einsatzfahrer der Feuerwehr durfte nach § 48 Abs 1 StVO lediglich das an sich bestehende Vorfahrtsrecht des Klägers mißachten, er durfte sich darüber hinwegsetzen, soweit dies zur Erfüllung seiner hoheitlichen Aufgabe unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend geboten war. Die Beklagte beruft sich also, wenn sie diese Voraussetzungen für ihren Fahrer in Anspruch nimmt, darauf, daß das an sich bestehende Recht des Klägers dem Allgemeininteresse habe weichen müssen und nach der besonderen Fallgestaltung außer Kraft gesetzt worden sei. Die Voraussetzungen hierfür hat nach allgemeinen Beweisregeln die Beklagte zu beweisen (Rosenberg, Beweislast, 4. Aufl, § 9 III S 107ff). Der Beklagten obliegt daher die Beweislast für die Tatsachen, aus denen sich ergeben soll, daß ihr Fahrer sich über das Vorfahrtsrecht des Klägers hinwegsetzen durfte, ohne seine Amtspflicht zum verkehrsgerechten Verhalten zu verletzen, und daß er diese Befugnis dem Kläger gegenüber erkennbar in Anspruch genommen habe. Die Nichterweisbarkeit einer dies begründenden Tatsache geht - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - nicht zu Lasten des Klägers, sondern zu Lasten der Beklagten.

 


 

 

OLG Düsseldorf 1. Zivilsenat, Urteil vom 11. November 1991, Az: 1 U 129/90

siehe auch: MDR 1992, 1129-1130; NZV 1992, 489-490

 

Leitsatz

1. Die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen des Wegerechtes gemäß StVO § 38 Abs 1 obliegt demjenigen, der dieses Recht in Anspruch nimmt. Er muß in nachprüfbarer Weise Zeit, Start und Ziel sowie Grund für die gebotene höchste Eile dieser Fahrt angeben können.

2. Wer einem Einsatzfahrzeug freie Bahn zu schaffen hat, muß sich so verhalten, daß eine Behinderung des Einsatzfahrzeuges ausgeschlossen ist. Dies gebietet es, nicht noch in eine in Fahrtrichtung liegende Kreuzung einzufahren sondern diese freizuhalten, wenn nicht sicher ist, woher sich das Einsatzfahrzeug nähert.

3. Dem Gebot des StVO § 38 Abs 1 ist unabhängig davon nachzukommen, ob die Einsatzmittel rechtmäßig in Anspruch genommen werden.

 


 

KG Berlin 12. Zivilsenat, Urteil vom 5. März 1984, Az: 12 U 3820/83

siehe auch: VerkMitt 1985, Nr 5

 

Leitsatz

1. Wegen des Ausnahmecharakters der Regelung der StVO § 38 Abs 1 hat nach der Rechtsprechung des Senats (Vergleiche KG Berlin, 17. Dezember 1981, 12 U 3545/81, VerkMitt 1982, Nr 46; Vergleiche BGH, 9. Juli 1962, III ZR 85/61, VersR 1962, 834) der Halter des Einsatzfahrzeugs die Darlegungslast und Beweislast für die Umstände, aus denen er die Berechtigung herleitet, das sonst bestehende Vorrecht anderer Verkehrsteilnehmer zu mißachten. Dazu gehört der Nachweis, daß das Martinshorn nicht nur vor der Kreuzung, sondern auch bei ihrem Überqueren eingeschaltet gewesen ist, weil nur dann gewährleistet ist, daß die Sondersignale auch von Verkehrsteilnehmern wahrgenommen werden, die nicht unmittelbar an der Haltlinie vor der Lichtzeichenanlage gewartet hatten, sondern - wie hier - aus einiger Entfernung herangenaht waren, um die Kreuzung bei für sie grünem Licht zu überqueren.