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Urteilsfeststellungen zum dringenden Gebotensein der Inanspruchnahme von Sonderrechten für Polizeifahrzeuge
KG Berlin 3. Senat für Bußgeldsachen, 14. Juli 2000 (Az: 2 Ss 131/00 - 3 Ws (B) 275/00)
siehe auch: NZV 2000, 510; VD 2001, 202-203
1. "Dringend geboten" iSv StVO § 35 Abs 1 meint nicht nur eine in der Vorstellung des Beamten tatsächlich vorhandene Eilbedürftigkeit, sondern räumt diesem einen Beurteilungsspielraum ein, innerhalb dessen er sein Handeln als zu Erfüllung seiner dienstlichen Aufgabe geboten werten darf. Die Urteilsgründe müssen insoweit die tatsächlichen Umstände erkennen lassen, die der Entscheidung des Beamten zugrunde lagen.
2. StVO § 35 Abs 1 befreit die Polizei ohne Einschränkung "von den Vorschriften dieser Verordnung". Das verkehrswidrige Verhalten eines Beamten, der berechtigt sein Sonderrecht in Anspruch nimmt, beurteilt sich daher auch im Falle einer Gefährdung oder Schädigung anderer allein nach StVO §§ 35 Abs 8, 49 Abs 4 Nr 2.
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 7. Februar 2000 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Gründe
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen tateinheitlich begangener, fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen §§ 1 Abs. 2, 37 Abs. 2 (genauer: Nr. 1 Satz 7), 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2 StVO nach § 24 StVG zu einer Geldbuße von 350.- DM verurteilt und nach § 25 StVG ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat (vorläufigen) Erfolg.
Die Feststellungen tragen den Schuldspruch nicht. Zwar weisen sie aus, dass der Betroffene das Haltegebot des roten Lichtzeichens missachtet hat und es zu einem Unfall mit einem anderen Verkehrsteilnehmer gekommen ist. Sie erlauben dem Senat jedoch nicht die Prüfung, ob der Tatrichter ohne Rechtsfehler zu der Annahme gelangt ist, dieses Verhalten sei nicht durch § 35 Abs. 1 StVO gerechtfertigt. "Dringend geboten" im Sinne des § 35 Abs. 1 StVO meint nicht nur eine in der Vorstellung des Beamten tatsächlich vorhandene Eilbedürftigkeit, sondern räumt diesem einen Beurteilungsspielraum ein, innerhalb dessen er sein Handeln als zur Erfüllung seiner dienstlichen Aufgabe geboten werten darf (vgl. OLG Celle VRS 74, 220, 221). Nur wenn er die Grenzen dieses Spielraumes überschreitet oder in einem dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Umfange davon Gebrauch macht, fällt das Vorrecht weg. Dies ist unter anderem der Fall, wenn er durch sein Verhalten besondere Gefahren schafft, die außer Verhältnis zu dem verfolgten Zweck stehen. Daher müssen die Urteilsgründe die tatsächlichen Umstände, die seiner Entscheidung zugrunde lagen, erkennen lassen. Daran fehlt es hier. Den Urteilsausführungen ist lediglich zu entnehmen, dass der Betroffene "in dienstlicher Eigenschaft einen vor ihm befindlichen Fahrzeugführer observierte" (UA S. 2). Feststellungen zur Bedeutung der Observation, der Schwere des Tatvorwurfs und zur Dringlichkeit der Fortsetzung des polizeilichen Auftrages fehlen.
Rechtlichen Bedenken begegnet das Urteil schließlich auch insoweit, als die Urteilsausführungen besorgen lassen, der Tatrichter habe dahingestellt sein lassen, ob dem Betroffenen Sonderrechte zugestanden haben, weil er diese jedenfalls nicht unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt habe. Denn § 35 Abs. 1 StVO befreit die Polizei ohne Einschränkung "von den Vorschriften dieser Verordnung". Das verkehrswidrige Verhalten eines Beamten, der berechtigt sein Sonderrecht in Anspruch nimmt, beurteilt sich daher - auch im Falle einer Gefährdung oder Schädigung anderer - allein nach §§ 35 Abs. 8, 49 Abs. 4 Nr. 2 StVO (vgl. BayObLG VRS 64, 143, 144; KG VRS 68, 299, 302).
Der Senat hebt daher das angefochtene Urteil auf und verweist die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurück.