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Sorgfaltspflichten während der Einsatzfahrt
OLG Braunschweig 1. Strafsenat, 24. Januar 1990 (Az: Ws 175/89)
siehe auch: NZV 1990, 198; VRS 79, 100-101 (1990)
1. Das Sonderrecht nach StVO § 35 Abs 5a rechtfertigt nicht die Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer.
2. Der Führer eines Rettungsfahrzeugs, der mit Blaulicht und Einsatzhorn bei Rot in eine Straßenkreuzung einfährt, darf dies nur mit einer ihm ein rechtzeitiges Anhalten gestattenden Geschwindigkeit tun, wenn er nicht sicher ist, daß alle Vorfahrtberechtigten das Rettungsfahrzeug wahrgenommen haben und ihm freie Bahn gewähren.
Tenor
1. Auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist gegen den Beschuldigten Anklage zu erheben wegen des Vorwurfs, er habe am 12. Januar 1989 gegen 10.40 Uhr auf der Bundesstraße ... zwischen B und K fahrlässig den Tod des Kindes sowie die Körperverletzung der Frau ... der Frau ..., der Frau ... und der Frau ... verursacht, indem er auf einer Einsatzfahrt mit dem Krankenwagen mit dem polizeilichen Kennzeichen HE - ... aus Richtung B kommend bei Rot-Anzeige der Lichtzeichenanlage der Kreuzung der Bundesstraße ... mit der Landesstraße ... die Kreuzung mit zu hoher Geschwindigkeit befahren habe, obwohl er mit kreuzendem Verkehr aus der Landesstraße ... rechnen mußte. Auf diese Weise sei es zum Zusammenstoß mit dem aus der Landesstraße ... aus Richtung S kommenden Pkw WF - ... gekommen, mit der Folge des Todes der ... und der Körperverletzung der übrigen genannten Personen, die Strafantrag gestellt haben, Vergehen nach § 222, 230, 232 StGB.
2. Der Antragstellerin wird für das Klageerzwingungsverfahren Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwalts Schlüter bewilligt.
Gründe
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig und begründet (§§ 172, 175 StPO). Nach dem Ergebnis der Ermittlungen besteht hinreichender Tatverdacht dafür, daß der Beschuldigte sich einer fahrlässigen Tötung und der fahrlässigen Körperverletzung schuldig gemacht hat. Der Beschuldigte hat die im Straßenverkehr gebotene Sorgfalt verletzt.
Zwar ist der Fahrer eines Rettungsfahrzeuges grundsätzlich von der Einhaltung der Vorschriften der StVO befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden (§ 35 Abs. 5 a StVO). Indessen darf der Fahrer das ihm eingeräumte Sonderrecht nur in Anspruch nehmen, wenn er sich davon überzeugt hat, daß die übrigen Verkehrsteilnehmer freie Bahn geschaffen, seine Absicht erkannt und sich hierauf eingestellt haben. Insbesondere zum Überfahren einer für ihn "rot" anzeigenden Lichtzeichenanlage ist der Fahrer eines nach § 35 Abs. 5 a StVO bevorrechtigten Fahrzeuges nur dann berechtigt, wenn er sich vergewissert hat, daß die anderen Verkehrsteilnehmer die Kreuzung freihalten werden (OLG Düsseldorf, VersR 1985, 699 m. w. Nachw.). Für eine solche Vergewisserung genügt nicht bereits ein allgemeiner Eindruck. Auch daß alle für ihn sichtbaren Fahrzeuge angehalten oder den Weg sonst freigehalten haben, berechtigt ihn nicht ohne weiteres dazu, dasselbe auch von anderen Fahrzeugen anzunehmen, die durch die sichtbaren Fahrzeuge oder durch die örtlichen Gegebenheiten seinem Blick entzogen sind (OLG Düsseldorf a. a. O., OLG Frankfurt VersR 1981, 329).
Hier konnte der Beschuldigte nicht darauf vertrauen, daß alle von rechts kommenden Verkehrsteilnehmer sein Herannahen bemerkt hatten. Zwar hatte er freie Sicht auf solche von rechts kommenden Fahrzeuge, die sich auf der Linksabbiegerspur der Landesstraße ... näherten oder bereits in Linksabbiegeabsicht auf der Kreuzung standen. Beschränkt war seine Sicht aber bezüglich solcher Fahrzeuge, die die Geradeausspur der Landesstraße ... befuhren und ganz oder teilweise durch die Linksabbieger verdeckt waren. Daß eine solche Sichtbeschränkung vorlag, ergibt sich unter anderem aus der glaubhaften Aussage des Rettungssanitäters M. - des Beifahrers in dem von dem Beschuldigten gesteuerten Fahrzeug -, er habe bei dem Blick nach rechts kein fahrendes Fahrzeug gesehen; das beteiligte Unfallfahrzeug sei plötzlich von rechts aufgetaucht. Wodurch dem Beschuldigten die Sicht auf den von dem Anzeigeerstatter gefahrenen Pkw genommen war - möglicherweise durch den VW-Transporter der Zeugen V. - kann dabei dahinstehen.
Durch die erwähnten Anforderungen an die Sorgfaltspflicht wird das Sonderrecht nach § 35 Abs. 5 a StVO nicht in unzulässiger Weise eingeschränkt. Die gebotene Rücksichtnahme bedeutet nicht, daß das Sonderrechtsfahrzeug in jedem Fall bereits vor der Kreuzung anhalten muß. Je nach den Umständen und je nach dem Grad der Eilbedürftigkeit des Fahrteinsatzes darf der Fahrer in den Kreuzungsbereich einfahren. Indessen muß er die damit geschaffene Gefahrenlage durch erhöhte Vorsicht ausgleichen. Hierzu muß er bei verstärkter Aufmerksamkeit seine Geschwindigkeit soweit herabsetzen, daß er rechtzeitig vor solchen Fahrzeugen anhalten oder ihnen ausweichen kann, die - durch Sichtbehinderungen von ihm zunächst nicht wahrgenommen - plötzlich die Kreuzung queren. Das - zum Zweck der Rettung von Menschenleben geschaffene - Sonderrecht nach § 35 Abs. 5 a StVO rechtfertigt nicht die Gefährdung von Menschenleben (vgl. Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 30. Aufl. 1989, Rdn. 4, 8). Deshalb kann es auch nicht darauf ankommen, inwieweit - im Vergleich etwa zu einer Verweildauer während der Rotlichtphase vor der Ampel selbst oder gar im Verhältnis zu der Dauer der gesamten Einsatzfahrt - der durch die Beibehaltung eines höheren Tempos im Kreuzungsbereich ermöglichte Zeitgewinn im Hinblick auf den Rettungszweck überhaupt ins Gewicht fällt.
Es besteht hinreichender Verdacht dafür, daß der Beschuldigte die genannten Vorsichtsmaßnahmen nicht eingehalten hat. Darauf, daß die Geschwindigkeit des Krankenwagens auch nach der von dem Zeugen M. bekundeten Geschwindigkeitsherabsetzung noch im Aufprallzeitpunkt erheblich über dem nach der Verkehrslage zulässigen Maß gelegen hat, deutet bereits die Tatsache des Unfalles selbst. Verstärkt wird der Verdacht durch die Art und Lage der aus den Lichtbildern ersichtlichen Beschädigungen des von Frau Sch. gesteuerten Pkw und des Krankenwagens. Für eine überhöhte Geschwindigkeit des Krankenwagens spricht auch die Tatsache, daß infolge des Zusammenstoßes das von Frau Sch. gesteuerte Fahrzeug über viele Meter weggeschleudert worden ist, und zwar ungefähr in Fahrtrichtung des Krankenwagens. Auch nach der Endlage des Krankenwagens, wie sie aus den Lichtbildern und der Verkehrsunfallskizze zu ersehen ist, ist es unwahrscheinlich, daß das Hinwegschleudern des Pkw der Frau Sch. überwiegend auf eine überhöhte Eigengeschwindigkeit zurückzuführen sein könnte.