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Haftung bei Kfz-Unfall: Betriebsgefahr eines zivilen Polizeistreifenwagens im Sondereinsatz
OLG Frankfurt 25. Zivilsenat, 23. Februar 2001(Az: 25 U 160/00)
Das Fahrverhalten einer Polizeiwagen-Besatzung in einem nicht von vornherein ohne weiteres erkennbaren zivilen Streifenwagen kann auch angesichts der Möglichkeiten, daß das von Hand auf das Dach aufgesetzte Blaulicht bei Tageslicht übersehen werden konnte, und daß der Polizeiwagen in der entscheidenden Phase vor dem Unfallereignis für den Unfallgegner zunächst durch einen Pkw verdeckt gewesen sein kann, in der Gesamtschau objektiv eine erhebliche Gefahrerhöhung der Verkehrsteilnahme des Streifenwagens darstellen, die von der normalen Betriebsgefahr eines Kfz, die ohne Hinzutreten besonderer Umstände üblicherweise mit 20% zu bewerten ist, zu einer Erhöhung auf jedenfalls 30% führt.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 31. Mai 2000 (8 O 264/00) wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits im Berufungsrechtszug zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Wert der Beschwer der Beklagten beträgt 4.311,30 DM.
Gründe
Der Kläger begehrt materiellen Schadensersatz im Anschluss an einen Verkehrsunfall, bei welchem er mit seinem Pkw Audi, amtliches Kennzeichen ..., auf ein Zivilfahrzeug der Hessischen Polizei, gehalten vom Hessischen Polizeiverwaltungsamt, Fabrikat Daimler-Benz, amtliches Kennzeichen ..., aufgefahren ist.
Am Vormittag des 17.10.1999 befuhren die -- im ersten Rechtszug als Zeugen vernommenen -- Polizeibeamten POK ... und PHM ... mit dem vorgenannten Zivilstreifenwagen die Bundesstraße ... von ... in Richtung .... Der Zeuge ... war der Streifenführer, der Zeuge ... der Fahrer. Unterwegs fiel ihnen ein Pkw Audi 80 auf, dessen Fahrweise auf eine alkohol- oder drogenbedingte Beeinträchtigung des Fahrzeugführers hindeuten konnte. Die Polizeibeamten verfolgten dieses Fahrzeug, um entsprechende Feststellungen zu treffen. Vor der Ausfahrt ... überholten sie den Wagen, setzten sich mit ihrem Zivilstreifenwagen davor und bedeuteten dem Fahrer, in die ca. 300 m entfernt gelegene Ausfahrt nach rechts nachzufolgen. So geschah es dann zunächst. Unmittelbar, nachdem beide Fahrzeuge den Verzögerungsstreifen der Bundesstraße in Richtung ... verlassen hatten, dort wo die Ausfahrtspur die Fahrtrichtung der Bundesstraße in einer Kurve nach rechts verlässt, bremste der Audi-Pkw hinter dem Streifenwagen stark ab, beschleunigte dann aber plötzlich und schwenkte nach links auf die Bundesstraße zurück, auf der er davonfuhr. Die hierdurch überraschten Polizeibeamten verlangsamten die Fahrt des Streifenwagens noch weiter. Ob sie zum Stand abbremsten oder noch in langsamem Ausrollen begriffen waren, ist zwischen den Parteien streitig. Durch das dann ganz langsam fahrende, möglicherweise sogar stehende zivile Polizeifahrzeug überrascht, fuhr der Kläger, der die Bundesstraße ... in derselben Fahrtrichtung befahren hatte und ebenfalls im Begriff war, sie über die Abfahrt ... zu verlassen, mit seinem Pkw auf das Polizeifahrzeug auf.
Am Wagen des Klägers entstand wirtschaftlicher Totalschaden, dessen Höhe mit 14.370,99 DM (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert: 13.000, DM, Sachverständigengutachten: 893,90 DM, Schadenspauschale: 40 DM, Abschleppkosten: 437,09 DM) zwischen den Parteien unstreitig ist.
Der Kläger hat im ersten Rechtszug die Beklagte zum Ersatz seines vollen materiellen Unfallschadens in Anspruch genommen. Er hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei zu 100% für den Schaden haftpflichtig, weil die Polizeibeamten in erheblicher Weise fehlerhaft verfahren seien, als sie den Fahrer des Audi-Pkw hätten stellen wollen. Für ihn, den Kläger, sei das Polizeifahrzeug nicht als solches zu erkennen gewesen. Es sei weder ein Blaulicht aufgesetzt worden noch eingeschaltet gewesen, und auch ein Martinshorn sei nicht in Gang gesetzt worden. Auch habe er keine Anhaltekelle gesehen. Alle drei Fahrzeuge seien etwa 100 m vor der Ausfahrt mit einer Geschwindigkeit von zwischen 40 und 50 km/h auf die Ausfahrtspur nach rechts geschert. In einem dann für ihn, den Kläger, wegen vorhandener Büsche schwer einzusehenden Bereich habe der Polizeiwagen stark abgebremst. Dass dies im Rahmen einer Inanspruchnahme von Sonderrechten gemäß § 35 StVO erfolgt sei, sei für ihn, den Kläger, mangels Betätigung des Blaulichts -- § 38 StVO -- nicht erkennbar gewesen. Weil das Polizeifahrzeug in der Kurve der Ausfahrt aus einer Bundesstraße, die schwer einzusehen sei, stark abgebremst worden sei, ohne dass hierfür ein objektiv erkennbarer triftiger Grund bestanden habe, habe der Polizeibeamte ... als Führer des Zivilstreifenwagens gegen § 4 Abs. 2 StVO verstoßen. Hierdurch sei er, der Kläger, überrascht worden. Die Polizeibeamten hätten so lange von einer Verfolgung des Audi-Pkw absehen müssen, wie Dritte gefährdet worden seien. Die Auswahl des Zugriffsorts sei mangels hinreichender Übersichtlichkeit fehlerhaft gewesen. Es hätte genügt, das amtliche Kennzeichen des Audi-Pkw aufzunehmen und an die zuständige Leitstelle durchzugeben, um eine größerflächige Verfolgung zu veranlassen und das Fahrzeug an einem besser geeigneten Ort zu stellen.
Die Beklagte hat jegliche Haftung für die Unfallfolgen in Abrede gestellt. Sie hat vorgebracht, der Kläger selbst habe als Auffahrender den Verkehrsunfall allein schuldhaft verursacht. Die Polizeibeamten hätten den Audi-Pkw etwa 500 m vor der Ausfahrt ... überholt und sich vor diesen gesetzt. Der Zeuge ... habe dann das Blaulicht auf das Fahrzeugdach aufgesetzt und es eingeschaltet. Der Beifahrer, der Zeuge ..., habe ca. 300 m vor der Ausfahrt die Anhaltekelle aus dem rechten Fahrzeugfenster gehalten, um den Fahrer des Audi-Pkw auf die Ausfahrt zu leiten. Hierauf habe der Fahrer des Audi auch reagiert und sei hinter der Zivilstreife in die Abfahrt N hineingefahren. Der Streifenwagen habe seine Geschwindigkeit dann soweit verringert, dass der Audi-Pkw bis auf ca. 25 m aufgeschlossen habe. Als der Audi-Pkw dann weiter abgebremst und abrupt nach links auf die rechte Fahrspur der Bundesstraße zurückgelenkt worden sei, sei der Kläger mit seinem Fahrzeug unmittelbar auf den noch mit eingeschaltetem Blaulicht langsam weiterrollenden Zivilstreifenwagen aufgefahren und habe diesen ca. 20 m nach vorn geschoben. Angesichts des eingeschalteten Blaulichts habe der Kläger erhöhte Aufmerksamkeit walten lassen müssen. Der Unfall beruhe entweder auf seiner Unaufmerksamkeit oder auf erhöhter Fahrgeschwindigkeit des Klägers oder auf beidem. Zumindest habe der Kläger keinen genügenden Sicherheitsabstand zu den vorausfahrenden Fahrzeugen eingehalten. Mit dem Polizeifahrzeug sei keine Vollbremsung durchgeführt worden.
Die 8. Zivilkammer des Landgerichts Kassel hat der Klage durch Urteil vom 31.5.2000 in Höhe von 4.311,30 DM nebst Zinsen stattgegeben. Sie hat das Unfallereignis als für beide Parteien nicht unabwendbar beurteilt und eine Haftung des beklagten Landes dem Grunde nach jedenfalls zu einer Quote von 30 % bejaht. Nach Zeugenbeweisaufnahme durch Vernehmung der beiden Polizeibeamten ... und ... hat die Zivilkammer die Unfallversion der Beklagten als im wesentlichen erwiesen beurteilt. Danach sei aber von einem starken Abbremsen des Polizeifahrzeugs auszugehen, nachdem zuvor der hinter dem Polizeiwagen fahrende Audi-Pkw noch stärker, nämlich mit quietschenden Reifen, abgebremst worden und dann unmittelbar nach links wieder auf die Bundesstraße gelenkt worden sei. Der Kläger habe sein Fahrzeug bei gehöriger Aufmerksamkeit noch rechtzeitig hinter dem abbremsenden Polizeifahrzeug anhalten können und müssen. Dies sei bei einer Distanz von rund 50 m zwischen seinem Wagen und dem Polizeifahrzeug und aus einer Fahrgeschwindigkeit von ca. 50 bis 60 km/h möglich gewesen. Allerdings sei zu seinen Gunsten die durch die Kurvenführung der Ausfahrtspur wie auch durch Gebüsch eingeschränkte Sicht und die Möglichkeit, dass das von Hand auf das Polizeifahrzeug aufgesetzte Blaulicht bei Tag leicht übersehen werden könne, in die Abwägung der Verursachungsanteile einzubeziehen.
Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung begehrt die Beklagte die Klagabweisung insgesamt. Eine etwaige Betriebsgefahr des Streifenwagens trete hinter dem überwiegenden Verschulden des Klägers, welches zu dem Unfall geführt habe, völlig zurück. Danach treffe das beklagte Land keine Mithaftung an dem Unfall. Der Kläger sei allein durch das Abbremsen des Polizeifahrzeugs nicht gefährdet worden. Da der Audi-Pkw zuletzt noch etwa 25 m hinter dem Polizeifahrzeug gefahren sei, müsse die Distanz für den hinter jenem Pkw fahrenden Kläger zum Anhalten hinter dem Polizeiwagen ausreichend gewesen sein. Der Unfall beruhe deshalb auf einer Unaufmerksamkeit des Klägers und nicht auf einem Verkehrsverstoß der Polizeibeamten. Hierfür spreche auch der Anscheinsbeweis zu Lasten des auffahrenden Fahrzeugführers. Der Kläger sei außerdem mit einer hohen Geschwindigkeit auf das Polizeifahrzeug aufgefahren. Seine Fahrgeschwindigkeit sei in der abbiegenden Ausfahrt und angesichts der Sichtverhältnisse nicht angepasst, sondern weit überhöht gewesen. Die beiden Polizeibeamten seien berechtigt gewesen, in Erfüllung ihrer Dienstaufgaben ihr Fahrzeug abzubremsen. Sie hätten nicht damit rechnen müssen, dass sich der Kläger mit dessen Fahrzeug von hinten mit unangepasster Geschwindigkeit und ohne Sicherheitsabstand näherte.
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil.
Die Berufung der Beklagten ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das Rechtsmittel hat aber in der Sache keinen Erfolg. Auch unter Zugrundelegung der Zeugenaussagen der Polizeibeamten ... und ... -- denen der Senat ohne jede Einschränkung folgt -- bleibt eine Haftung des beklagten Landes für die Betriebsgefahr des zivilen Polizeifahrzeugs bestehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats tritt die Betriebsgefahr eines unfallbeteiligten Kraftfahrzeugs nur in besonderen Ausnahmefällen gänzlich hinter derjenigen des unfallgegnerischen Fahrzeugs zurück, nämlich dann, wenn ein Unfallbeteiligter durch seine Fahrweise, ggf. durch Verkehrsverstöße, die kraftfahrzeugtypische Gefahr so stark erhöht, dass sie die bloße Betriebsgefahr des unfallgegnerischen Fahrzeugs besonders krass übersteigt. Ein solcher Fall der außergewöhnlich unterschiedlichen Verursachungsbeiträge zweier Verkehrsteilnehmer, der ausnahmsweise das gänzliche Zurücktreten der Betriebsgefahr des einen Fahrzeugs hinter den Verursachungsanteil des anderen rechtfertigen würde, ist vorliegend nicht gegeben. Vielmehr ist auch die Betriebsgefahr des beklagten Landes für das Polizeifahrzeug im Rahmen der besonderen und ungewöhnlichen Verkehrssituation graduell erhöht. Danach hält auch der Senat die Belastung der Beklagten mit 30 % der materiellen Unfallschäden des Klägers für sachgerecht.
Anspruchsgrundlage für den Kläger ist § 7 Abs. 1, 2 StVG. Dieser Anspruch steht selbständig neben einem etwaigen Amtshaftungsanspruch im Falle des Verschuldens der Insassen des Streifenwagens, und er wird nicht durch § 839 BGB, Art. 34 GG -- die Haftung der Anstellungskörperschaft für schuldhaftes Verhalten hoheitlich tätiger Beamter -- verdrängt (vgl. z.B.: BGH NJW 1991, 1171).
Nach § 7 Abs. 1 StVG hat der Halter eines Kraftfahrzeuges diejenigen Schäden zu ersetzen, die beim Betrieb seines Fahrzeugs eintreten. Diese, den Kraftfahrzeughalter grundsätzlich treffende Haftung für die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs ist gemäß § 7 Abs.2 Satz 2 StVG nur dann ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein für den Halter wie auch für den Fahrzeugführer unabwendbares Ereignis verursacht worden ist. Nach § 7 Abs. 2 Satz 2 StVG gilt ein Ereignis insbesondere dann als unanwendbar, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Fahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beachtet haben. Unabwendbar ist danach nur ein solches Ereignis, das durch eine abstrakt zu bestimmende äußerst mögliche Sorgfalt eines idealtypischen Kraftfahrers -- des "Idealfahrers" (vgl. z.B.: BGH NJW 1991, 1171) -- (oder Fahrzeughalters) nicht abgewendet werden kann. Dazu gehört sachgemäßes und geistesgegenwärtiges Handeln über den gewöhnlichen und über den konkreten persönlichen Maßstab hinaus, wobei von vornherein auch mögliche Fahrfehler anderer Verkehrsteilnehmer zu berücksichtigen sind (vgl. z.B.: BGH NJW 1973, 44 ff (45)).
Bestehen Zweifel daran, ob ein idealtypischer Fahrzeugführer den Unfall hätte abwenden können, oder bleibt dies aus anderen Gründen offen, so ist der, dem Anspruchsgegner obliegende Unabwendbarkeitsbeweis nicht geführt, und die Halterhaftung ist dem Grunde nach gegeben. Die Annahme eines unabwendbaren Ereignisses scheidet vollends aus, wenn die Möglichkeit besteht, dass dem beteiligten Fahrzeugführer ein Verkehrsverstoß zur Last fällt.
In diesem strengen Sinne kann nicht festgestellt werden, dass der Unfall für den Zeugen ... als Führer des Polizeiwagens unabwendbar war. Es scheidet zumindest nicht völlig aus, dass ein idealtypischer Fahrzeugführer an seiner Stelle angesichts der besonderen Verkehrssituation noch weiter gehende Vorkehrungen dahin getroffen haben würde, Gefahren durch den Abbremsvorgang zur Stellung des verdächtigten Audi-Fahrers für einen nachfolgenden dritten Verkehrsteilnehmer in höchst möglichem Maße abzuwenden. Nach den Aussagen der Polizeibeamten ist zwar davon auszugehen, dass der Fahrer, als man sich vor den Audi-Pkw gesetzt hatte, das Blaulicht auf das Fahrzeugdach aufgesetzt und eingeschaltet hatte. Auch steht danach fest, dass der Zeuge ... die beleuchtete Anhaltekelle aus dem rechten Seitenfenster herausgehalten hat. Nach der Aussage des Zeugen ... besteht aber die Möglichkeit, dass das Blaulicht auf dem zivilen Standstreifenwagen von unbefangenen Verkehrsteilnehmern übersehen werden kann. Dies gilt -- wie der Zeuge ausgeführt hat -- bei Tageslicht. Diese Überlegung ist nachvollziehbar, denn Verkehrsteilnehmer, die von einer polizeilichen Maßnahme des zivilen Streifenwagens nicht betroffen sind, diesen also nicht unmittelbar vor sich haben und auf ihn nicht speziell aufmerksam gemacht werden, dürften häufig ein Blaulicht auf einem solchen Fahrzeug nicht erwarten. Die blickfang-mäßige Wirkung eines in den Polizeifarben lackierten Streifenwagens eröffnet die Aufmerksamkeit für dessen Signaleinrichtungen fast wie von selbst. Dies ist bei einem zivilen Streifenwagen anders. Dessen Unauffälligkeit ist gerade beabsichtigt. Das Umschalten vom vermeintlich unauffälligen Verkehrsteilnehmer zur Offenlegung der Eigenschaft als Polizeifahrzeug auf Dienstfahrt durch Anbringung des Blaulichts, Einschalten eines Signalhorns und Zeigen einer Anhaltekelle kann Verkehrsteilnehmer, die nicht unmittelbar hinter dem zivilen Streifenwagen fahren, überraschen. Es spricht viel dafür, dass in solchen Fällen die Erkenntnis, das ursprünglich unauffällig gewesene zivile Fahrzeug sei ein Polizeiwagen in einem Sondereinsatz, eine vergleichsweise längere Zeitspanne erfordert, als wenn ein üblicher Polizeistreifenwagen plötzlich seine Signaleinrichtungen einschaltet. Vorliegend kommt noch hinzu, daß das Polizeifahrzeug für den Kläger zunächst von dem zwischen beiden fahrenden Audi-PKW verdeckt worden sein kann, wie der Zeuge ... bekundet hat.
Zu berücksichtigen ist auch, dass die an den Fahrer des hinter dem Streifenwagen fahrenden Audi-Pkw gerichteten dienstlichen Signale zum Verlassen der Bundesstraße und das zunächst normale Abbremsen des Polizeiwagens zur Verringerung der Distanz zum nachfolgenden Audi jenen Fahrer veranlassten, mit quietschenden Reifen zu bremsen. Hierdurch mußte der Kläger auf den vorausfahrenden Audi-Pkw ein Stück weit aufschließen. In dieser Situation war für die Polizeibeamten damit zu rechnen, dass sich die Distanz des Wagens des Klägers auch zum Polizeifahrzeug -- der dazwischen fahrende und abgebremste Audi-Pkw war nun unmittelbar nach links auf die Bundesstraße zurückgeschert -- verringert haben musste, als der Polizeibeamte ... -- wie die Polizeibeamten bekundet haben -- das Polizeifahrzeug stark abbremste. Unter Berücksichtigung der Möglichkeit, dass der Kläger bis zu jenem Zeitpunkt die Fahrvorgänge vor dem ursprünglich vor ihm gefahrenen Audi-Pkw noch nicht als Polizeieinsatz interpretiert haben musste -- sofern der Streifenwagen für ihn in den entscheidenden Phasen nicht ohnehin zeitweise verdeckt gewesen ist --, bestand die Möglichkeit, dass er nach dem plötzlichen Ausscheren des Audi-Pkw und nach dessen vorausgegangener Bremsung mit quietschenden Reifen nun durch das starke Abbremsen des jetzt vorausfahrenden zivilen Polizeiwagens nochmals überrascht wurde und seinerseits aus der zuvor bereits erheblich verringerten Distanzen sein Fahrzeug nicht mehr rechtzeitig vor dem Polizeiwagen zum Anhalten bringen können würde. Diese Möglichkeit hätte jedenfalls für einen idealtypischen Fahrzeugführer im Polizeifahrzeug nicht gänzlich fern gelegen. Auch läßt ein Idealfahrer in bestimmten Verkehrssituationen die Möglichkeit, dass nachfolgende Verkehrsteilnehmer die notwendigen Sicherheitsabstände unterschreiten, nicht außer Betracht. Dies alles muß vorliegend freilich nicht definitiv festgestellt werden, weil schon die theoretische Möglichkeit dieser Annahmen die Unabwendbarkeit des Unfalls für das beklagte Land ausschließt.
Die Beklagte hat auch im Verlauf des Rechtsstreits zu keinem Zeitpunkt in Abrede gestellt, dass der Unfall für die Besatzung des Polizeiwagens nicht unabwendbar war.
Haftet danach die Beklagte für den Unfallschaden dem Grunde nach, so muss sich allerdings der Kläger gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 und § 7 Abs. 1 StVG eine Mithaftung anrechnen lassen. Auch für ihn war der Unfall nicht unabwendbar. Dies folgt schon daraus, dass offen ist, ob der Kläger das Blaulicht auf dem Polizeiwagen aus Unaufmerksamkeit übersehen hat, sowie aus der Annahme, daß er den erforderlichen Anhalteabstand -- § 4 Absatz 1 Satz 1 StVO -- unterschritten hatte. In Betracht kommt auch, dass der Kläger infolge Unaufmerksamkeit zu langsam reagierte.
Nach § 17 Abs.1 Satz 1 StVG hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander der Umfang der jeweiligen Ersatzpflichten, also die Haftungsquote, aber auch die Haftung überhaupt, davon ab, inwieweit der Schaden überwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Nach dieser Vorschrift kann die Verursachung des Unfalls durch ein beteiligtes Fahrzeug derart überwiegen, dass eine Ersatzpflicht des anderen Fahrzeughalters nicht besteht, die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs also ganz zurücktritt. Allerdings stellt dies im Rahmen der durch § 7 StVG grundsätzlich angeordneten Gefährdungshaftung aller Kfz-Halter die Ausnahme dar. Hat grundsätzlich der Halter zu haften, wenn sich die Betriebsgefahr seines Fahrzeuges in einem Unfall konkretisiert, so wird dieser Grundsatz durchbrochen, wenn der Halter trotz einer Unfallbeteiligung seines Fahrzeuges von der Betriebsgefahr gänzlich freigestellt wird. Ist deshalb ein völliges Zurücktreten der Betriebsgefahr eines Fahrzeuges auf der Grundlage der Gefährdungshaftung aller Fahrzeughalter die Ausnahme, so kommt sie nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen in Betracht. Andernfalls würde das Prinzip der grundsätzlichen Haftung des Kraftfahrzeughalters für bei Betrieb seines Fahrzeuges eingetretene Schäden in einem vom Gesetz nicht vorgesehenen Maße ausgehöhlt werden (vgl.: Senat OLGR Frankfurt 1992, 40 ff (42); OLGR Frankfurt 1993, 19 ff (21)).
Diese Grundsätze stehen vorliegend dem völligen Zurücktreten der Betriebsgefahr des Wagens der Beklagte gegenüber der Haftung des Klägers entgegen. Die Verursachungsanteile der unfallbeteiligten Fahrzeugführer liegen im Verhältnis zueinander nicht so außergewöhnlich auseinander, dass die Beklagte von der Tragung der Betriebsgefahr für den zivilen Polizeistreifenwagen gänzlich entlastet sein könnte.
Hieran ändert der Umstand nichts, dass das Fahrverhalten der Polizeibeamten durch die Erfüllung hoheitlicher Aufgaben motiviert war. Nach § 35 Abs. 1 StVO ist die Polizei von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung insoweit befreit, als es zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist. Absatz VIII dieser Vorschrift bestimmt, dass die Sonderrechte nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden dürfen. Eine engere Grenze setzt noch das allgemeine Übermaßverbot, welches durch § 35 Abs.8 StVO nicht eingeschränkt wird, sondern vielmehr absolut vorrangig ist (vgl. z.B.: Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl., § 35 StVO Rdn. 8). Hieraus folgt, dass Sonderrechte nur unter größtmöglicher Sorgfalt wahrgenommen werden dürfen. § 35 Abs. 1 StVO befreit zwar grundsätzlich auch von der allgemeinen Rücksichtnahmepflicht im Straßenverkehr gemäß § 1 Abs. 1 StVO, jedoch darf auch diese nur dann verletzt werden, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend geboten ist (so schon: BGHZ 37, 336 ff (338) zu § 48 StVO a.F.). Die Einhaltung dieser Grenzen ist zugleich eine Amtspflicht, die der Fahrer eines Einsatzwagens gegenüber den anderen Verkehrsteilnehmern zu erfüllen hat (BGH aaO).
Vorliegend kann dahinstehen, ob der Fahrer des zivilen Polizeifahrzeugs seine Pflicht zur Rücksichtnahme auf die nachfolgenden Verkehrsteilnehmer beim Versuch, den verdächtigen Fahrer des Audi-Pkw in der Ausfahrt der Bundesstraße ..., in einer Rechtskurve und in einem durch Gebüsch erschwert einsehbaren Bereich zu stellen, insbesondere aber durch das starke Abbremsen, nachdem jener Fahrer die Flucht angetreten hatte, über die Legitimation aus § 35 Abs. 1,8 StVO hinaus verletzt hat. Dies scheidet allerdings auch nicht mit Sicherheit aus. Auf die positive Feststellung eines Verschuldens des Zeugen ... kommt es aber nicht an. Keine Frage kann es nämlich sein, dass das Fahrverhalten der Polizeiwagen-Besatzung in dem nicht von vornherein ohne weiteres erkennbaren zivilen Streifenwagen und angesichts der Möglichkeiten, dass das von Hand auf das Dach aufgesetzte Blaulicht bei Tageslicht übersehen werden konnte, und daß der Polizeiwagen in der entscheidenden Phase vor dem Unfallereignis für den Kläger zunächst durch den Audi-PKW verdeckt gewesen sein kann, in der Gesamtschau objektiv eine erhebliche Gefahrerhöhung der Verkehrsteilnahme des Streifenwagens dargestellt hat. Wenn der Senat die normale Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeugs ohne Hinzutreten besonderer Umstände üblicherweise mit 20% bewertet, sind die besonderen Gefahren, die von dem Streifenwagen der Beklagte im Rahmen des Unfallablaufs ausgegangen waren, zu einer Erhöhung der Betriebsgefahr auf jedenfalls 30% umzusetzen.
Im Rahmen der Abwägung der Betriebsgefahren der Fahrzeuge der Parteien nach Gefährlichkeitskriterien im konkreten Unfallablauf ist zu Lasten des Klägers indes nicht zu übersehen, dass er einen Auffahrunfall verursacht hat, und dass auch im Rahmen des vorliegenden besonderen Sachverhalts die Vermutung besteht, dass der Kläger diesen Auffahrunfall durch einen Verstoß gegen die Abstandsregelung aus § 4 Abs. 1 Satz 1 StVO verschuldet hat. Nach dieser Vorschrift muss der Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter ihm gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird. Wer auf den Vorausfahrenden auffährt, war in der Regel unaufmerksam oder zu dicht hinter ihm (vgl.: Hentschel, aaO, § 4 StVO Rdn. 17, 18 m.w.N.). Dabei ist die Frage der Anhaltedistanz unmittelbar abhängig von der gefahrenen Geschwindigkeit. Die Vermutung impliziert demnach auch, dass die Fahrgeschwindigkeit des Auffahrenden für ein sofortiges Anhalten zu schnell war.
Diese Vermutung hat der Kläger im Rahmen der von der Zivilkammer durchgeführten Beweisaufnahme nicht widerlegt. Vielmehr muß davon ausgegangen werden, daß er gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 StVO verstoßen hat. Nach dieser Vorschrift musste er seine Fahrweise so einrichten, dass er hinter dem Audi-Pkw, jedenfalls aber hinter dem davor fahrenden zivilen Polizeifahrzeug notfalls sofort anhalten konnte. Bei einer solchen Fahrweise hätte der Kläger sein Fahrzeug noch hinter dem verstärkt abbremsenden Polizeiwagen zum Stand bringen können.
Trifft den Kläger danach ein -- von ihm nicht widerlegtes -- Verschulden an dem Unfall, so übersteigt der ihm zuzurechnende Gefährlichkeitsgrad der Unfallbeteiligung seines Kraftfahrzeugs die der Beklagten zuzurechnende -- erhöhte -- Betriebsgefahr für den zivilen Polizeistreifenwagen deutlich. Dabei kommt es nicht auf die exakte Feststellung der vom Kläger gefahrenen Fahrgeschwindigkeit an. Der hierauf gerichtete Sachverständigen-Beweisantrag der Beklagten ist für die vorliegende Abwägung unrelevant. Auch eine erhöhte Fahrgeschwindigkeit des Klägers -- welche dem Kläger jedoch die Einhaltung der Fahrspur in der durch die Ausfahrt beschriebenen Rechtskurve durchaus ermöglichte -- wird durch den vom Fahrverhalten der Polizeibeamten ausgehenden Überraschungseffekt für den Kläger graduell kompensiert.
Nach alledem bleibt es dabei, dass das beklagte Land von der Tragung der Betriebsgefahr für den zivilen Polizeistreifenwagen nicht entlastet ist, dass aber der Haftungsanteil der Beklagten auch nicht darüber hinausgeht. Im Ergebnis teilt der Senat die Bewertung dieser Betriebsgefahr durch die Zivilkammer mit 30%.
Danach erweist sich die Klage wie schon im ersten Rechtszug in Höhe von 4.311,30 DM als begründet.
Der Zinsanspruch des Klägers auf diesen Betrag ist mit 4% seit Klagezustellung am 17.2.2000 gerechtfertigt -- § 284 Abs. 1 Satz 2 BGB.
Als mit ihrem Rechtsmittel unterliegende Partei hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits im Berufungsrechtszug zu tragen -- § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Festsetzung des Wertes der Beschwer des Klägers ist gemäß § 546 Abs.2 ZPO geboten.