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Entwicklung der Sonderrechte

Die Sonderrechte regelt die Straßenverkehrsordnung seit 1970 (letzte Bekanntmachung) in § 35. Bis heute wurde diese Vorschrift fünfmal geändert.

  •  Unverändert seit 1970 ist Abs. 1.

  • 1975 wird Abs. 5a eingefügt. Seitdem darf auch der Rettungsdienst Sonderrechte in Anspruch nehmen. Bis 1975 kam eine Rechtfertigung von Verkehrsverstößen während der Fahrt mit „Unfallrettungswagen“ allenfalls durch rechtfertigenden Notstand (§ 16 OWiG) in Betracht. Im Unterschied zu den in Abs. 1 Berechtigten musste an Rettungsfahrzeugen während der Sonderrechtsfahrt Blaulicht und Einsatzhorn eingeschaltet sein.

  • Diese zusätzliche Verpflichtung wird erst 1988 gestrichen.

 

Synopse zu § 35 StVO

 

Fassung vom 11.12.2000

gültig ab 01.02.2001

Fassung vom 17.12.1997

Geltung: 01.01.1998 - 31.01.2001

Fassung vom 19.03.1992

Geltung: 01.07.1992-31.12.1997

Fassung vom 22.03.1988

Geltung: 01.10.1988-30.06.1992

Fassung vom 27.11.1975

Geltung: 01.01.1976-30.09.1988

§ 35  Sonderrechte

§ 35  Sonderrechte

§ 35  Sonderrechte

§ 35  Sonderrechte

§ 35  Sonderrechte

(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, der Bundesgrenzschutz, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.  

(1a) Absatz 1 gilt entsprechend für ausländische Beamte, die auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen zur Nacheile oder Observation im Inland berechtigt sind.

 

(1a) Absatz 1 gilt entsprechend für Polizeibeamte, die aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarungen zur Nacheile im Inland berechtigt sind.

 

 

 

(2) Dagegen bedürfen diese Organisationen auch unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 der Erlaubnis,

1.  wenn sie mehr als 30 Kraftfahrzeuge im geschlossenen Verband (§ 27) fahren lassen wollen,

2.  im übrigen bei jeder sonstigen übermäßigen Straßenbenutzung mit Ausnahme der nach § 29 Abs. 3 Satz 2.

 

(3) Die Bundeswehr ist über Absatz 2 hinaus auch zu übermäßiger Straßenbenutzung befugt, soweit Vereinbarungen getroffen sind.

 

(4) Die Beschränkungen der Sonderrechte durch die Absätze 2 und 3 gelten nicht bei Einsätzen anläßlich von Unglücksfällen, Katastrophen und Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung sowie in den Fällen der Artikel 91 und 87a Abs. 4 des Grundgesetzes sowie im Verteidigungsfall und im Spannungsfall.

 

(5) Die Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpakts sind im Falle dringender militärischer Erfordernisse von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, von den Vorschriften des § 29 allerdings nur, soweit für diese Truppen Sonderregelungen oder Vereinbarungen bestehen.  

(5a) Fahrzeuge des Rettungsdiensts sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.

 

 

(5a) Fahrzeuge des Rettungsdiensts sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten.

 

Bei einer solchen Fahrt haben sie blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn zu verwenden.

(6), (7) …

 

(8) Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden.

 

 

Synopse zu § 38 StVO

 

 

 

Fassung vom 19.03.1992

gültig ab 01.07.1992

 

§ 38  Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht

 

Fassung vom 22.03.1988

Geltung: 01.10.1988-30.06.1992

 

§ 38  Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht

 

 

Fassung vom 16.11.1970

Geltung: 01.03.1971-30.09.1988

 

§ 38  Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht

 

(1) Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.

Es ordnet an:

"Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen".

 

(1) Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.

Es ordnet an:

"Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen".

 

(2) Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden.  

(3) Gelbes Blinklicht warnt vor Gefahren. Es kann ortsfest oder von Fahrzeugen aus verwendet werden. Die Verwendung von Fahrzeugen aus ist nur zulässig, um vor Arbeits- oder Unfallstellen, vor ungewöhnlich langsam fahrenden Fahrzeugen oder vor Fahrzeugen mit ungewöhnlicher Breite oder Länge oder mit ungewöhnlich breiter oder langer Ladung zu warnen.

 

(3) Gelbes Blinklicht warnt vor Gefahren. Es darf von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen nur verwendet werden, um vor Arbeits- oder Unfallstellen, vor ungewöhnlich langsam fahrenden Fahrzeugen oder vor Fahrzeugen mit ungewöhnlicher Breite oder Länge oder mit ungewöhnlich breiter oder langer Ladung zu warnen.

 

letzte Aktualisierung am 15.10.2005